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Psychologisches Privatattest über Ehepartner als Datenschutzverstoß: DSGVO Art. 9 Abs. 1–3, 15 Abs. 3 und 4, 17, 79 Abs. 1, 82 Abs. 1; BGB §§362 Abs. 1, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2; StGB §203 Abs. 1 Nr. 2

1. Erstellt ein psychologischer Psychotherapeut über den Ehemann seiner Patientin ohne dessen Einverständnis ein Gesundheitszeugnis, basierend im Wesentlichen auf den Fremdangaben der Ehefrau, worin er diesem eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit Fremdgefährlichkeit attestiert und welches er...

Descripción completa

Detalles Bibliográficos
Formato: Online Artículo Texto
Lenguaje:English
Publicado: Springer Berlin Heidelberg 2023
Materias:
Acceso en línea:https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC10211274/
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/37250498
http://dx.doi.org/10.1007/s00350-023-6468-y
Descripción
Sumario:1. Erstellt ein psychologischer Psychotherapeut über den Ehemann seiner Patientin ohne dessen Einverständnis ein Gesundheitszeugnis, basierend im Wesentlichen auf den Fremdangaben der Ehefrau, worin er diesem eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit Fremdgefährlichkeit attestiert und welches er sodann an ihren Scheidungsanwalt zur Verwendung in einem Familienrechtsstreit weiterleitet, liegt hierin sowohl ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach deutschem Recht wie auch eine rechtswidrige Verarbeitung von Gesundheitsdaten gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO nach europäischem Recht. 2. Die unerlaubte Ausstellung und Weitergabe eines psychologischen Gesundheitszeugnisses begründet sowohl Ansprüche auf Unterlassung gem. §§823 Abs. 1, 1004 Abs. 1. S. 2 BGB analog i.V. mit Art. 17 und 79 Abs. 1 DSGVO, wie auch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. §823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 82 Abs. 1 DSGVO. 3. Der Psychotherapeut ist dem Ehemann gem. Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zur Erteilung einer Datenauskunft über die zu seiner Person i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeiteten Daten verpflichtet, nicht jedoch zur vollständigen Einsichtsgewährung oder Auskunftserteilung in die komplette Behandlungsdokumentation seiner Patientin, da deren schutzwürdige Belange aus Art. 15 Abs. 4 DSGVO insoweit überwiegen. 4. Da die Entgegenahme personenbezogener Daten über nicht am Behandlungsverhältnis beteiligte Dritte durch einen Psychotherapeuten sowohl für die medizinische Diagnostik wie auch die Patientenbehandlung gem. Art. 9 Abs. 2 h) und 3 DSGVO erforderlich ist, begründet deren Verarbeitung keinen Verstoß gegen die Verordnung.