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Zur Frage, ob durchgangsärztliche Fehler im hoheitlichen Bereich nach Übernahme der Behandlung fortwirken (I.) : GG Art. 34; BGB §630a; SGB VII §34

1. Bei der vom Durchgangsarzt zu treffenden Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, handelt es sich um eine der Berufsgenossenschaft obliegende öffentlich-rechtliche Aufgabe; für Fehler des Durchgangsarztes in diesem Bereich haftet dieser nicht persönlich....

Descripción completa

Detalles Bibliográficos
Formato: Online Artículo Texto
Lenguaje:English
Publicado: Springer Berlin Heidelberg 2021
Materias:
Acceso en línea:https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7860155/
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/33558787
http://dx.doi.org/10.1007/s00350-021-5796-z
Descripción
Sumario:1. Bei der vom Durchgangsarzt zu treffenden Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, handelt es sich um eine der Berufsgenossenschaft obliegende öffentlich-rechtliche Aufgabe; für Fehler des Durchgangsarztes in diesem Bereich haftet dieser nicht persönlich. 2. Bleibt eine Beschwerdeverbesserung aus, kann ein Behandler verpflichtet sein, ein (initial falsch) vorbewertetes Röntgenbild erneut in Augenschein zu nehmen und zu bewerten, weil ein gedacht in der Zwischenzeit die Behandlung übernehmender, dritter Arzt hierzu ebenso verpflichtet wäre. 3. Jedenfalls muss sich der die Behandlung persönlich übernehmende Durchgangsarzt die in den hoheitlichen Bereich fallenden Diagnosefehler zurechnen lassen, wenn er bei ausbleibender Beschwerdebesserung keine Neubewertung des Röntgenbildes vornimmt. (Leitsätze des Bearbeiters)