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Der vernünftige Grund des Tierschutzgesetzes und die Tötung von Tieren in Zoos – ein unerkannter Widerspruch?
Zoos verstehen sich nicht nur als Stätten der Arterhaltung. Sie sind nach den zwingenden Genehmigungsvoraussetzungen des 42 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter anderem auch verpflichtet, den biologischen Bedürfnissen bei der Haltung der Tiere (Nr. 1), der Pflege der gefangenen Individuen...
Autores principales: | , |
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Formato: | Online Artículo Texto |
Lenguaje: | English |
Publicado: |
Springer Berlin Heidelberg
2021
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Materias: | |
Acceso en línea: | https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC8559134/ http://dx.doi.org/10.1007/s10357-021-3905-4 |
Sumario: | Zoos verstehen sich nicht nur als Stätten der Arterhaltung. Sie sind nach den zwingenden Genehmigungsvoraussetzungen des 42 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter anderem auch verpflichtet, den biologischen Bedürfnissen bei der Haltung der Tiere (Nr. 1), der Pflege der gefangenen Individuen nach dem guten Stand veterinärmedizinischer Praxis (Nr. 2) sowie der Einhaltung der Vorschriften des Tierschutz- und des Artenschutzrechts (Nr. 4) Rechnung zu tragen. Umso erstaunlicher ist es, dass in Zoos Tötungen von dort lebenden Tieren ihre Ursache häufig in monetären oder zucht-genetischen Beweggründen haben. Mit dem folgenden Beitrag soll die besondere rechtliche Stellung von Zoos im Hinblick auf den im deutschen Tierschutzrecht verankerten Lebensschutz jedes einzelnen Tieres und die sich daraus ergebenden Implikationen für die Prüfung des vernünftigen Grunds der 1 S. 2, 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) anhand verschiedener Fallbeispiele aufgezeigt werden. |
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