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Voraussetzungen einer Sonderbedarfsfeststellung: GG Art. 12 Abs. 1; SGB V 95 Abs. 2, 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 285 Abs. 1, Abs. 3 S. 1; BedarfsplanungsRL 36, 37; DSGVO Art. 6 Abs. 1 und 2
1. In einem Rechtsstreit über eine Sonderbedarfsanstellung ist die Beiladung des anzustellenden Arztes nicht erforderlich. 2. Bei der Entscheidung über eine Sonderbedarfszulassung oder -anstellung sind die Grundsätze über Vornahmeklagen anzuwenden. Danach sind grundsätzlich alle Tatsachenänderungen...
Formato: | Online Artículo Texto |
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Lenguaje: | English |
Publicado: |
Springer Berlin Heidelberg
2021
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Materias: | |
Acceso en línea: | https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC8650737/ https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/34898833 http://dx.doi.org/10.1007/s00350-021-6069-6 |
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collection | PubMed |
description | 1. In einem Rechtsstreit über eine Sonderbedarfsanstellung ist die Beiladung des anzustellenden Arztes nicht erforderlich. 2. Bei der Entscheidung über eine Sonderbedarfszulassung oder -anstellung sind die Grundsätze über Vornahmeklagen anzuwenden. Danach sind grundsätzlich alle Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. 3. Auch eine Zusatzweiterbildung oder eine Zusatzbezeichnung kann einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf begründen, wenn sie den in 37 Abs. 1 BedarfsplanungsRL genannten Qualifikationen vom zeitlichen und qualitativen Umfang her gleichsteht. 4. Bei der Bedarfsprüfung sind nur reale, nicht dagegen potenzielle Versorgungsangebote zu berücksichtigen, die tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, weil Leistungserbringer nicht zur Erbringung weiterer Leistungen bereit oder tatsächlich nicht in der Lage sind. 5. Bei der Feststellung von Sonderbedarf haben die Zulassungsgremien gemäß 36 Abs. 3 Nr. 1 BedarfsplanungsRL zur Feststellung einer unzureichenden Versorgungslage zunächst eine Region abzugrenzen, die vom beantragten Ort der Niederlassung aus versorgt werden soll und die dortige Versorgungslage zu bewerten. 6. Der Versorgungsbedarf am beantragten Ort allein begründet noch keinen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf. Entscheidend ist, ob dieser nicht durch andere (zumutbar erreichbare) Praxen gedeckt werden kann, auch wenn dies bedeutet, dass die Versicherten nicht an ihrem Wohnort oder in unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes behandelt werden. 7. Ohne Bedeutung ist, ob sich die Patienten die Behandlung gerade an einem bestimmten Ort oder besonders wohnortnah wünschen, wenn hierdurch bestehende Kapazitäten nicht ausgelastet werden. Versicherte haben keinen Anspruch auf eine an ihren Wünschen ausgerichtete – optimale – Versorgung. 8. Bei der Beurteilung der zumutbaren Erreichbarkeit anderer Praxen im ländlichen Raum kommt es auf Entfernungen mit dem Pkw und damit auf die Zeit an, die man mit dem Pkw benötigt. Auf die Zeitdauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann wegen der generell schlechteren Versorgung mit dem öffentlichen Personennahverkehr dort nicht abgestellt werden. 9. Für die hausärztliche Versorgung und für die allgemeine fachärztliche Versorgung, bei der der Landkreis weiterhin Planungsbereich ist, sind Wege von mehr als 25 km in aller Regel nicht zumutbar. 10. In der speziellen fachärztlichen Versorgung sind Fahrzeiten von rund 45 Minuten zumutbar. 11. Soweit Praxen mit freien Behandlungskapazitäten in der Raumordnungsregion nicht hinreichend zur Verfügung stehen, können grundsätzlich auch Praxen aus anderen Planungsbereichen berücksichtigt werden. Bevor Zulassungsgremien solche Praxen im Rahmen der Bedarfsdeckung berücksichtigen, müssen sie genau prüfen, ob diese Praxen nicht den Bedarf in ihrer eigenen Region abdecken und eventuell dort vorhandene Kapazitäten schon zur (fiktiven) Bedarfsdeckung in Verfahren von zulassungswilligen Ärzten aus dieser Region herangezogen worden sind. 12. Bei der Bedarfsprüfung durch Befragung bereits niedergelassener Ärzte müssen die angegebenen freien Kapazitäten anhand der konkreten durchschnittlichen Fallzahlen dieser Praxen verifiziert werden. Die Angaben der Praxen können angesichts einer möglicherweise bestehenden Rivalität nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden. 13. Die Fallzahlen von Praxen, die nach ihrer örtlichen Lage und fachlichen Ausrichtung den vom (potenziellen) Sonderbedarf erfassten Bedarf decken könnten, dürfen die Zulassungsgremien über die KÄV auch ohne Einverständnis dieser Praxen ermitteln. Datenschutzrechtliche Belange der betroffenen Praxen oder Ärzten stehen dem nicht entgegen. 14. Wenn ohne die Kenntnis dieser Zahlen eine fundierte Entscheidung über den Sonderbedarf nicht möglich ist, hat das Interesse daran Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Praxen, auch wenn mit der Einbeziehung dieser Zahlen in das Verfahren der an einer Sonderbedarfszulassung interessierte Arzt Informationen erhält, die für ihn im Hinblick auf eventuelle Konkurrenzlagen von Interesse sein können und an deren Geheimhaltung die betroffenen Praxen ein Interesse haben können. 15. Lässt sich nicht klären, ob am in Aussicht genommenen Standort ein bislang nicht gedeckter Bedarf besteht, geht das zu Lasten des an einer Zulassung interessierten Arztes. Lässt sich dagegen (nur) nicht klären, ob andere Praxen den Bedarf decken können, kann ein Sonderbedarf nicht verneint werden. 16. Der Streitwert bemisst sich nach den üblichen Grundsätzen in Zulassungssachen. Das für den anzustellenden Arzt zu zahlende Gehalt ist nicht in Abzug zu bringen. (Leitsätze des Bearbeiters) |
format | Online Article Text |
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institution | National Center for Biotechnology Information |
language | English |
publishDate | 2021 |
publisher | Springer Berlin Heidelberg |
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spelling | pubmed-86507372021-12-07 Voraussetzungen einer Sonderbedarfsfeststellung: GG Art. 12 Abs. 1; SGB V 95 Abs. 2, 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 285 Abs. 1, Abs. 3 S. 1; BedarfsplanungsRL 36, 37; DSGVO Art. 6 Abs. 1 und 2 Medizinrecht Rechtsprechung 1. In einem Rechtsstreit über eine Sonderbedarfsanstellung ist die Beiladung des anzustellenden Arztes nicht erforderlich. 2. Bei der Entscheidung über eine Sonderbedarfszulassung oder -anstellung sind die Grundsätze über Vornahmeklagen anzuwenden. Danach sind grundsätzlich alle Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. 3. Auch eine Zusatzweiterbildung oder eine Zusatzbezeichnung kann einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf begründen, wenn sie den in 37 Abs. 1 BedarfsplanungsRL genannten Qualifikationen vom zeitlichen und qualitativen Umfang her gleichsteht. 4. Bei der Bedarfsprüfung sind nur reale, nicht dagegen potenzielle Versorgungsangebote zu berücksichtigen, die tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, weil Leistungserbringer nicht zur Erbringung weiterer Leistungen bereit oder tatsächlich nicht in der Lage sind. 5. Bei der Feststellung von Sonderbedarf haben die Zulassungsgremien gemäß 36 Abs. 3 Nr. 1 BedarfsplanungsRL zur Feststellung einer unzureichenden Versorgungslage zunächst eine Region abzugrenzen, die vom beantragten Ort der Niederlassung aus versorgt werden soll und die dortige Versorgungslage zu bewerten. 6. Der Versorgungsbedarf am beantragten Ort allein begründet noch keinen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf. Entscheidend ist, ob dieser nicht durch andere (zumutbar erreichbare) Praxen gedeckt werden kann, auch wenn dies bedeutet, dass die Versicherten nicht an ihrem Wohnort oder in unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes behandelt werden. 7. Ohne Bedeutung ist, ob sich die Patienten die Behandlung gerade an einem bestimmten Ort oder besonders wohnortnah wünschen, wenn hierdurch bestehende Kapazitäten nicht ausgelastet werden. Versicherte haben keinen Anspruch auf eine an ihren Wünschen ausgerichtete – optimale – Versorgung. 8. Bei der Beurteilung der zumutbaren Erreichbarkeit anderer Praxen im ländlichen Raum kommt es auf Entfernungen mit dem Pkw und damit auf die Zeit an, die man mit dem Pkw benötigt. Auf die Zeitdauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann wegen der generell schlechteren Versorgung mit dem öffentlichen Personennahverkehr dort nicht abgestellt werden. 9. Für die hausärztliche Versorgung und für die allgemeine fachärztliche Versorgung, bei der der Landkreis weiterhin Planungsbereich ist, sind Wege von mehr als 25 km in aller Regel nicht zumutbar. 10. In der speziellen fachärztlichen Versorgung sind Fahrzeiten von rund 45 Minuten zumutbar. 11. Soweit Praxen mit freien Behandlungskapazitäten in der Raumordnungsregion nicht hinreichend zur Verfügung stehen, können grundsätzlich auch Praxen aus anderen Planungsbereichen berücksichtigt werden. Bevor Zulassungsgremien solche Praxen im Rahmen der Bedarfsdeckung berücksichtigen, müssen sie genau prüfen, ob diese Praxen nicht den Bedarf in ihrer eigenen Region abdecken und eventuell dort vorhandene Kapazitäten schon zur (fiktiven) Bedarfsdeckung in Verfahren von zulassungswilligen Ärzten aus dieser Region herangezogen worden sind. 12. Bei der Bedarfsprüfung durch Befragung bereits niedergelassener Ärzte müssen die angegebenen freien Kapazitäten anhand der konkreten durchschnittlichen Fallzahlen dieser Praxen verifiziert werden. Die Angaben der Praxen können angesichts einer möglicherweise bestehenden Rivalität nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden. 13. Die Fallzahlen von Praxen, die nach ihrer örtlichen Lage und fachlichen Ausrichtung den vom (potenziellen) Sonderbedarf erfassten Bedarf decken könnten, dürfen die Zulassungsgremien über die KÄV auch ohne Einverständnis dieser Praxen ermitteln. Datenschutzrechtliche Belange der betroffenen Praxen oder Ärzten stehen dem nicht entgegen. 14. Wenn ohne die Kenntnis dieser Zahlen eine fundierte Entscheidung über den Sonderbedarf nicht möglich ist, hat das Interesse daran Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Praxen, auch wenn mit der Einbeziehung dieser Zahlen in das Verfahren der an einer Sonderbedarfszulassung interessierte Arzt Informationen erhält, die für ihn im Hinblick auf eventuelle Konkurrenzlagen von Interesse sein können und an deren Geheimhaltung die betroffenen Praxen ein Interesse haben können. 15. Lässt sich nicht klären, ob am in Aussicht genommenen Standort ein bislang nicht gedeckter Bedarf besteht, geht das zu Lasten des an einer Zulassung interessierten Arztes. Lässt sich dagegen (nur) nicht klären, ob andere Praxen den Bedarf decken können, kann ein Sonderbedarf nicht verneint werden. 16. Der Streitwert bemisst sich nach den üblichen Grundsätzen in Zulassungssachen. Das für den anzustellenden Arzt zu zahlende Gehalt ist nicht in Abzug zu bringen. (Leitsätze des Bearbeiters) Springer Berlin Heidelberg 2021-12-07 2021 /pmc/articles/PMC8650737/ /pubmed/34898833 http://dx.doi.org/10.1007/s00350-021-6069-6 Text en © Springer-Verlag 2021 This article is made available via the PMC Open Access Subset for unrestricted research re-use and secondary analysis in any form or by any means with acknowledgement of the original source. These permissions are granted for the duration of the World Health Organization (WHO) declaration of COVID-19 as a global pandemic. |
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