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Teilnahme am Regelunterricht (Präsenzunterricht) in der Schule ohne Mund-Nasen-Bedeckung: GG Art. 2 Abs. 1 u. 2, 19 Abs. 4; VwGO 80 Abs. 5,123 Abs. 1 S. 2; ZPO 920 Abs. 2 ZPO, 294; IfSG 32 S. 1 u. 2, 28a Abs. 1 S. 1; Nds. Corona-Verordnung 3 Abs. 6, 13 Abs. 1 S. 4ff.; NSchG 31 Abs. 1, Abs. 10 Nr. 1 lit. h).

1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung stellt grundsätzlich – auch in der Schule – eine zulässige Schutzmaßnahme dar (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.8.2020 – 13 MN 300/20). 2. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht kann bei medizinischer Indikation bestehen, in niedersäch...

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Detalles Bibliográficos
Formato: Online Artículo Texto
Lenguaje:English
Publicado: Springer Berlin Heidelberg 2022
Materias:
Acceso en línea:https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC8768432/
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/35075325
http://dx.doi.org/10.1007/s00350-021-6084-7
Descripción
Sumario:1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung stellt grundsätzlich – auch in der Schule – eine zulässige Schutzmaßnahme dar (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.8.2020 – 13 MN 300/20). 2. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht kann bei medizinischer Indikation bestehen, in niedersächsischen Schulen entweder nach 3 Abs. 6 CoronaVO oder 13 Abs. 5 CoronaVO i.V. mit dem Rahmen-Hygieneplan Corona Schule. 3. Für den Wegfall der Verpflichtung bedarf es der Glaubhaftmachung, die die Vorlage eines für die Verwaltung prüffähigen Attests erfordert, da dieses einen rechtlichen Vorteil vermittelt. 4. An das vorzulegende (aktuelle) Attest sind inhaltliche Anforderungen dergestalt zu stellen, dass die konkret aufgrund des Tragens einer Maske im Unterricht alsbald zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachvollziehbar benannt werden unter Darlegung woraus diese im Einzelnen resultieren; und zwar unter Nennung etwaiger Vorerkrankungen sowie der für die Einschätzung maßgeblichen Grundlage.