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Straffreiheit bei Vorzeigen gefälschter Impfausweise in Apotheke: StGB 267, 277–279; IfSG 74, 75a

1. Die 277, 279 StGB sind im Verhältnis zu 267 StGB Spezialvorschriften. Bei Vorlage eines unechten oder verfälschten Gesundheitszeugnisses wird 267 StGB von diesen verdrängt und kann nicht zur Anwendung gelangen. 2. Dies gilt unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen der 277, 279 StGB erfüll...

Descripción completa

Detalles Bibliográficos
Formato: Online Artículo Texto
Lenguaje:English
Publicado: Springer Berlin Heidelberg 2022
Materias:
Acceso en línea:https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC8768440/
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/35075323
http://dx.doi.org/10.1007/s00350-021-6102-9
Descripción
Sumario:1. Die 277, 279 StGB sind im Verhältnis zu 267 StGB Spezialvorschriften. Bei Vorlage eines unechten oder verfälschten Gesundheitszeugnisses wird 267 StGB von diesen verdrängt und kann nicht zur Anwendung gelangen. 2. Dies gilt unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen der 277, 279 StGB erfüllt sind, denn mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe enthalten diese Vorschriften eine Privilegierung gegenüber der deutlich höheren Strafandrohung des 267 StGB. 3. Bei einem Impfausweis handelt es sich um ein Gesundheitszeugnis im Sinne der 277, 279 StGB, da die Impfung eine Information über die voraussichtlich gesteigerte Immunabwehrkraft als Aspekt des Gesundheitszustandes impliziert und der Impfnachweis Informationen über die Existenz bestimmter körperbezogener Umstände enthält, die auf den Gesundheitszustand dieses Menschen mehr oder weniger Einfluss ausüben müssen oder doch können. 4. Eine Apotheke ist keine Behörde im Sinne der 277, 279 StGB. Das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises bei einer Apotheke erfüllt daher nicht die Voraussetzungen der Vorschriften und ist infolge der Sperrwirkung deren gegenüber 267 StGB auch nicht als Urkundenfälschung strafbar. 5. Mögliche Strafbarkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (74 Abs. 2, 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG) setzen einen Impfausweis voraus, in dem von einem Arzt eine unrichtige Dokumentation vorgenommen wurde. Eine Strafbarkeit nach 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG für den Gebrauch “privat” gefälschter Impfausweise scheidet daher aus. (Leitsätze der Bearbeiter)