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Straffreiheit bei Vorzeigen gefälschter Impfausweise in Apotheke: StGB 267, 277–279; IfSG 74, 75a
1. Die 277, 279 StGB sind im Verhältnis zu 267 StGB Spezialvorschriften. Bei Vorlage eines unechten oder verfälschten Gesundheitszeugnisses wird 267 StGB von diesen verdrängt und kann nicht zur Anwendung gelangen. 2. Dies gilt unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen der 277, 279 StGB erfüll...
Formato: | Online Artículo Texto |
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Lenguaje: | English |
Publicado: |
Springer Berlin Heidelberg
2022
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Materias: | |
Acceso en línea: | https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC8768440/ https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/35075323 http://dx.doi.org/10.1007/s00350-021-6102-9 |
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collection | PubMed |
description | 1. Die 277, 279 StGB sind im Verhältnis zu 267 StGB Spezialvorschriften. Bei Vorlage eines unechten oder verfälschten Gesundheitszeugnisses wird 267 StGB von diesen verdrängt und kann nicht zur Anwendung gelangen. 2. Dies gilt unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen der 277, 279 StGB erfüllt sind, denn mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe enthalten diese Vorschriften eine Privilegierung gegenüber der deutlich höheren Strafandrohung des 267 StGB. 3. Bei einem Impfausweis handelt es sich um ein Gesundheitszeugnis im Sinne der 277, 279 StGB, da die Impfung eine Information über die voraussichtlich gesteigerte Immunabwehrkraft als Aspekt des Gesundheitszustandes impliziert und der Impfnachweis Informationen über die Existenz bestimmter körperbezogener Umstände enthält, die auf den Gesundheitszustand dieses Menschen mehr oder weniger Einfluss ausüben müssen oder doch können. 4. Eine Apotheke ist keine Behörde im Sinne der 277, 279 StGB. Das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises bei einer Apotheke erfüllt daher nicht die Voraussetzungen der Vorschriften und ist infolge der Sperrwirkung deren gegenüber 267 StGB auch nicht als Urkundenfälschung strafbar. 5. Mögliche Strafbarkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (74 Abs. 2, 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG) setzen einen Impfausweis voraus, in dem von einem Arzt eine unrichtige Dokumentation vorgenommen wurde. Eine Strafbarkeit nach 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG für den Gebrauch “privat” gefälschter Impfausweise scheidet daher aus. (Leitsätze der Bearbeiter) |
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institution | National Center for Biotechnology Information |
language | English |
publishDate | 2022 |
publisher | Springer Berlin Heidelberg |
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spelling | pubmed-87684402022-01-20 Straffreiheit bei Vorzeigen gefälschter Impfausweise in Apotheke: StGB 267, 277–279; IfSG 74, 75a Medizinrecht Rechtsprechung 1. Die 277, 279 StGB sind im Verhältnis zu 267 StGB Spezialvorschriften. Bei Vorlage eines unechten oder verfälschten Gesundheitszeugnisses wird 267 StGB von diesen verdrängt und kann nicht zur Anwendung gelangen. 2. Dies gilt unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen der 277, 279 StGB erfüllt sind, denn mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe enthalten diese Vorschriften eine Privilegierung gegenüber der deutlich höheren Strafandrohung des 267 StGB. 3. Bei einem Impfausweis handelt es sich um ein Gesundheitszeugnis im Sinne der 277, 279 StGB, da die Impfung eine Information über die voraussichtlich gesteigerte Immunabwehrkraft als Aspekt des Gesundheitszustandes impliziert und der Impfnachweis Informationen über die Existenz bestimmter körperbezogener Umstände enthält, die auf den Gesundheitszustand dieses Menschen mehr oder weniger Einfluss ausüben müssen oder doch können. 4. Eine Apotheke ist keine Behörde im Sinne der 277, 279 StGB. Das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises bei einer Apotheke erfüllt daher nicht die Voraussetzungen der Vorschriften und ist infolge der Sperrwirkung deren gegenüber 267 StGB auch nicht als Urkundenfälschung strafbar. 5. Mögliche Strafbarkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (74 Abs. 2, 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG) setzen einen Impfausweis voraus, in dem von einem Arzt eine unrichtige Dokumentation vorgenommen wurde. Eine Strafbarkeit nach 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG für den Gebrauch “privat” gefälschter Impfausweise scheidet daher aus. (Leitsätze der Bearbeiter) Springer Berlin Heidelberg 2022-01-19 2022 /pmc/articles/PMC8768440/ /pubmed/35075323 http://dx.doi.org/10.1007/s00350-021-6102-9 Text en © Springer-Verlag 2022 This article is made available via the PMC Open Access Subset for unrestricted research re-use and secondary analysis in any form or by any means with acknowledgement of the original source. These permissions are granted for the duration of the World Health Organization (WHO) declaration of COVID-19 as a global pandemic. |
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