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Werbeverbot für Fernbehandlung und Ausnahmetatbestand des 9 S. 2 HWG: HWG 9; UWG 3, 3a; Arbeitsunfähigkeits-RL 4

1. Die Bewerbung von (asynchroner) Fernbehandlung, bei der die Anamnese ausschließlich auf Antworten des Patienten zu vorformulierten Fragen beruht, ohne dass der Arzt die Möglichkeit hat, dem Patienten Rückfragen per Telefon oder Video-Chat zu stellen, verstößt gegen 9 S. 1 HWG. 2. Die Bewerbung ei...

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Detalles Bibliográficos
Formato: Online Artículo Texto
Lenguaje:English
Publicado: Springer Berlin Heidelberg 2022
Materias:
Acceso en línea:https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC9062854/
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/35529941
http://dx.doi.org/10.1007/s00350-022-6204-z
Descripción
Sumario:1. Die Bewerbung von (asynchroner) Fernbehandlung, bei der die Anamnese ausschließlich auf Antworten des Patienten zu vorformulierten Fragen beruht, ohne dass der Arzt die Möglichkeit hat, dem Patienten Rückfragen per Telefon oder Video-Chat zu stellen, verstößt gegen 9 S. 1 HWG. 2. Die Bewerbung einer solchen Form der Fernbehandlung ist auch nicht von 9 S. 2 HWG zugelassen, weil eine Einzelfallprüfung i.S.d. 7 Abs. 4 MBO-Ä nicht stattfinden kann und somit nicht den “allgemein anerkannten fachlichen Standards” i.S.d. 9 S. 2 HWG entspricht. 3. Nur wenn die in der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie des G-BA geregelten Voraussetzungen zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Wege von Fernbehandlung eingehalten werden, kann es allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprechen, die Arbeitsunfähigkeit ohne eine unmittelbare ärztliche Untersuchung festzustellen.