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Auslegung und Anwendung der Fristen für Honorarkorrekturen: SGB V 106d; SGB X 45
1. Für Honorarkorrekturen bestehen zweierlei Fristen: Sowohl die 4- bzw. 2-jährige “Basis-Frist” (106d Abs. 5 S. 3 SGB V: 2 Jahre seit dem TSVG v. 6.5.2019, BGBl. I S. 646ff., 666) als auch die 1-jährige Rücknahmefrist (45 Abs. 4 S. 2 SGB X). 2. Innerhalb der 4- bzw. 2-jährige Basisfrist können Hono...
Formato: | Online Artículo Texto |
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Lenguaje: | English |
Publicado: |
Springer Berlin Heidelberg
2022
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Materias: | |
Acceso en línea: | https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC9343823/ https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/35935005 http://dx.doi.org/10.1007/s00350-022-6282-y |
Sumario: | 1. Für Honorarkorrekturen bestehen zweierlei Fristen: Sowohl die 4- bzw. 2-jährige “Basis-Frist” (106d Abs. 5 S. 3 SGB V: 2 Jahre seit dem TSVG v. 6.5.2019, BGBl. I S. 646ff., 666) als auch die 1-jährige Rücknahmefrist (45 Abs. 4 S. 2 SGB X). 2. Innerhalb der 4- bzw. 2-jährige Basisfrist können Honorarkorrekturen wegen jedweden Abrechnungsfehlers erfolgen; ein Verschulden des (Zahn-)Arztes ist nicht erforderlich. 3. Auch noch nach Ablauf der Basisfrist können Honorarkorrekturen erfolgen, allerdings nur sofern dem (Zahn-)Arzt Vorsatz oder jedenfalls grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich des Kennens bzw. Kennenmüssens der Rechtswidrigkeit der Honorarbewilligung anzulasten ist und sofern die 1-jährige Rücknahmefrist gemäß dem nachfolgenden vierten Leitsatz eingehalten wird. 4. Für die 1-jährige Rücknahmefrist des 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gilt: Sie beginnt ab Kenntnis der K(Z)V von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen. Offene Frage: Beginnt sie – bei Vorliegen solcher Kenntnis – ggf. schon sogleich noch während des Laufs der 4- bzw. 2-jährigen Basisfrist? Oder kann sie frühestens nach Ablauf der 4- bzw. 2-jährigen Basisfrist beginnen? Das bedarf der Klärung durch das BSG. (Leitsätze des Bearbeiters) |
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