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Informationspflicht und Traumaverarbeitung: BGB 278, 280 Abs. 1, 630a Abs. 1, 630c Abs. 2 S. 2, 630h Abs. 5 S. 1

1. Wer vor einer geplanten Operation Succinylcholin statt Midazolam injiziert, damit einen plötzlichen Atemstillstand bei vollem Bewusstsein verursacht und eine Panikreaktion bei schwerster Atemnot und Erstickungsangst auslöst, handelt grob pflichtwidrig. 2. Die Handlungen des Pflegepersonals in ein...

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Detalles Bibliográficos
Formato: Online Artículo Texto
Lenguaje:English
Publicado: Springer Berlin Heidelberg 2022
Materias:
Acceso en línea:https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC9343824/
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/35935011
http://dx.doi.org/10.1007/s00350-022-6278-7
Descripción
Sumario:1. Wer vor einer geplanten Operation Succinylcholin statt Midazolam injiziert, damit einen plötzlichen Atemstillstand bei vollem Bewusstsein verursacht und eine Panikreaktion bei schwerster Atemnot und Erstickungsangst auslöst, handelt grob pflichtwidrig. 2. Die Handlungen des Pflegepersonals in einer Belegklinik verantwortet die Belegklinik und nicht die belegärztlich tätige Person. 3. Behandlungsverträge verpflichten dazu, den behandelten Personen die Ursachen, den Verlauf und die Folgen eines Zwischenfalls zu erläutern, den Zwischenfall zu bedauern und Hilfen dazu anzubieten, den Zwischenfall und seine Folgen psychisch zu verarbeiten. 4. Diese Verpflichtungen erstrecken sich über den Zeitpunkt der eigentlichen Behandlung hinaus und gelten ggf. auch noch nach Erhebung einer Arzthaftungsklage, sodass eine etwaige Haftung dem Grund nach anerkannt werden muss, wenn die Patientenseite einen Vergleichsvorschlag abgelehnt hat, den die Behandlungsseite angenommen hätte. (Leitsätze der Bearbeiterin und des Bearbeiters)