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Gesetzliches Tätigkeitsverbot bei Nichtvorlage des Impfnachweises gemäß §20a Abs. 2 IfSG: BGB §§297, 615, 626; IfSG §20a

1. Es besteht kein gesetzliches Beschäftigungsverbot für bereits vor dem 15.3.2022 beschäftigte Arbeitnehmer, die entgegen der Regelung des §20a Abs. 2 S. 1 IfSG ihrem Arbeitgeber keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Damit ist der Annahmeverzugslohn eines Auszubildenden nach §§17 Abs. 1, 10...

Descripción completa

Detalles Bibliográficos
Formato: Online Artículo Texto
Lenguaje:English
Publicado: Springer Berlin Heidelberg 2023
Materias:
Acceso en línea:https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC9878473/
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/36718402
http://dx.doi.org/10.1007/s00350-022-6388-2
Descripción
Sumario:1. Es besteht kein gesetzliches Beschäftigungsverbot für bereits vor dem 15.3.2022 beschäftigte Arbeitnehmer, die entgegen der Regelung des §20a Abs. 2 S. 1 IfSG ihrem Arbeitgeber keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Damit ist der Annahmeverzugslohn eines Auszubildenden nach §§17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V. mit §§615 S. 1, 293ff. BGB nicht nach §297 BGB ausgeschlossen, wenn er nach dem 15.3.2022 über keinen Impf- oder Genesenennachweis i.S.d. §22a IfSG verfügt. 2. Die Entscheidung über ein Tätigkeitsverbot für die bereits vor dem 15.3.2022 beschäftigten Arbeitnehmer wurde gemäß §20a Abs. 5 S. 3 IfSG den Gesundheitsämtern als ermessensgeleitete Einzelfallentscheidung auferlegt.