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Ausfallgebühr bei Terminabsage in Bestellpraxis: BGB §§296, 297, 328, 615, 630a

a) Wird ein minderjähriges Kind von seinen Eltern in einer Arztpraxis – oder wie hier in einer Praxis für Ergotherapie – zur medizinischen Behandlung vorgestellt, kommt der Behandlungsvertrag in der Regel zwischen den Eltern und dem Behandelnden als Vertrag zugunsten des Kindes zustande (§§630a, 328...

Descripción completa

Detalles Bibliográficos
Formato: Online Artículo Texto
Lenguaje:English
Publicado: Springer Berlin Heidelberg 2023
Materias:
Acceso en línea:https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC9878477/
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/36718403
http://dx.doi.org/10.1007/s00350-022-6385-5
Descripción
Sumario:a) Wird ein minderjähriges Kind von seinen Eltern in einer Arztpraxis – oder wie hier in einer Praxis für Ergotherapie – zur medizinischen Behandlung vorgestellt, kommt der Behandlungsvertrag in der Regel zwischen den Eltern und dem Behandelnden als Vertrag zugunsten des Kindes zustande (§§630a, 328 BGB). Dies gilt – jedenfalls bei kleinen Kindern – auch dann, wenn diese in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind. b) Die Vorschrift des §615 BGB ist gemäß §630b BGB auf Behandlungsverträge i.S.d. §630a BGB anwendbar. Ein etwaiger Vergütungsanspruch gemäß §615 S. 1 BGB richtet sich auch gegen gesetzlich krankenversicherte Patienten. c) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vereinbarung eines Behandlungstermins eine kalendermäßige Bestimmung i.S.d. §296 S. 1 BGB darstellt, verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Vielmehr sind sämtliche Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere die Interessenlage der Parteien und die Organisation der Terminvergabe durch den Behandelnden sowie deren Erkennbarkeit für die Patienten, zu berücksichtigen. d) Zur rechtlichen Unmöglichkeit der Leistungsbewirkung bei Nichtbeachtung von Bestimmungen einer Coronaschutzverordnung (hier: Land Nordrhein-Westfalen).