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Ermächtigung – psychiatrische Institutsambulanz – angebundene Einrichtung – zumutbare Entfernung – Ermittlungsdichte – Ermittlungen ins “Blaue” hinein – Krankenhausplan: GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; SGB V 118; UN-BRK Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2, Art. 25

1. Krankenhäuser i.S.d. 118 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V sind unter den Voraussetzungen des 118 Abs. 4 SGB V bedarfsabhängig zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen. 2. Hinsichtlich der Prüfung, wann eine Psychiatrische Institutsambulanz (PIA) für den von 118 Ab...

Descripción completa

Detalles Bibliográficos
Formato: Online Artículo Texto
Lenguaje:English
Publicado: Springer Berlin Heidelberg 2023
Materias:
Acceso en línea:https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC9923631/
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/36817755
http://dx.doi.org/10.1007/s00350-022-6407-3
Descripción
Sumario:1. Krankenhäuser i.S.d. 118 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V sind unter den Voraussetzungen des 118 Abs. 4 SGB V bedarfsabhängig zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen. 2. Hinsichtlich der Prüfung, wann eine Psychiatrische Institutsambulanz (PIA) für den von 118 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, Abs. 2 S. 2 SGB V erfassten Personenkreis mit schweren psychischen Erkrankungen zumutbar erreicht werden kann, ist auf die Rechtsprechung des BSG zur zumutbaren Erreichbarkeit anderer Versorgungsangebote im Rahmen des Sonderbedarfs bzw. individueller Ermächtigungen von Krankenhausärzten zurückzugreifen. 3. Besonderheiten im Hinblick auf die schweren Krankheitsbilder der von 118 SGB V erfassten Versicherten bestehen nur insoweit, als hier regelmäßig darauf abzustellen ist, ob die bereits bestehenden Einrichtungen zumutbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sind. 4. Der antragstellende Krankenhausträger ist zur Mitwirkung verpflichtet. Die Sachaufklärungspflicht der Zulassungsgremien wird durch die Mitwirkungspflicht des antragstellenden Krankenhauses begrenzt. Ermittlungen “ins Blaue” hinein sind untunlich. 5. Die Ermächtigung nach 118 Abs 4 SGB V setzt nicht voraus, dass der Standort der PIA im Krankenhausplan ausgewiesen ist (BSG, Urt. 29.6.2022 – B 6 KA 13/21 R). 6. Eine PIA i.S.d. 118 Abs 4 SGB V muss nicht in unmittelbarer Nähe zu einer anderen (teil-)stationär tätigen Einrichtung des Krankenhauses betrieben werden (BSG, Urt. 29.6.2022 – B 6 KA 13/21 R).