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Auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht kann nur verzichtet werden, wenn kein Kontakt zu vulnerablen Gruppen besteht: IfSG 20a; GG Art. 3 Abs. 1

Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand lässt sich im Eilverfahren nicht feststellen, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Transmission des Virus, offenkundig unzutreffend geworden und deshalb...

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Detalles Bibliográficos
Formato: Online Artículo Texto
Lenguaje:English
Publicado: Springer Berlin Heidelberg 2023
Materias:
Acceso en línea:https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC9923636/
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/36817757
http://dx.doi.org/10.1007/s00350-022-6406-4
Descripción
Sumario:Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand lässt sich im Eilverfahren nicht feststellen, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Transmission des Virus, offenkundig unzutreffend geworden und deshalb nunmehr von einer greifbaren materiellen Verfassungswidrigkeit des 20a IfSG auszugehen wäre.