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Auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht kann nur verzichtet werden, wenn kein Kontakt zu vulnerablen Gruppen besteht: IfSG 20a; GG Art. 3 Abs. 1
Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand lässt sich im Eilverfahren nicht feststellen, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Transmission des Virus, offenkundig unzutreffend geworden und deshalb...
Formato: | Online Artículo Texto |
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Lenguaje: | English |
Publicado: |
Springer Berlin Heidelberg
2023
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Materias: | |
Acceso en línea: | https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC9923636/ https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/36817757 http://dx.doi.org/10.1007/s00350-022-6406-4 |
Sumario: | Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand lässt sich im Eilverfahren nicht feststellen, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Transmission des Virus, offenkundig unzutreffend geworden und deshalb nunmehr von einer greifbaren materiellen Verfassungswidrigkeit des 20a IfSG auszugehen wäre. |
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