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Örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei der Versorgung eines Patienten in den Wohnräumen des Behandelnden: ZPO 12, 13, 21, 29, 32
1. Wird ein Behandlungsvertrag unter der Privatanschrift des Behandelnden geschlossen und versorgt dieser den Patienten ausschließlich in seinen Wohnräumen, liegt die örtliche Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Anknüpfungspunkte beim Gericht des Wohnorts des Behandelnden. Dies gilt auch, wenn di...
Formato: | Online Artículo Texto |
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Lenguaje: | English |
Publicado: |
Springer Berlin Heidelberg
2023
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Materias: | |
Acceso en línea: | https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC9923648/ https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/36817753 http://dx.doi.org/10.1007/s00350-023-6415-y |
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collection | PubMed |
description | 1. Wird ein Behandlungsvertrag unter der Privatanschrift des Behandelnden geschlossen und versorgt dieser den Patienten ausschließlich in seinen Wohnräumen, liegt die örtliche Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Anknüpfungspunkte beim Gericht des Wohnorts des Behandelnden. Dies gilt auch, wenn die spätere Behandlungsdokumentation und die Abrechnung aus den Praxisräumlichkeiten heraus erfolgen. 2. Eine Zuständigkeit nach 21 ZPO ergibt sich nur, wenn das Rechtsgeschäft mit Rücksicht auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung abgeschlossen wurde oder als dessen Folge erscheint. Bei einer durch persönliche Nähebeziehungen veranlassten Behandlung, die zudem außerhalb der Praxisräume und der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt wird, ist dies nicht der Fall. (Leitsätze der Bearbeiterin) |
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id | pubmed-9923648 |
institution | National Center for Biotechnology Information |
language | English |
publishDate | 2023 |
publisher | Springer Berlin Heidelberg |
record_format | MEDLINE/PubMed |
spelling | pubmed-99236482023-02-13 Örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei der Versorgung eines Patienten in den Wohnräumen des Behandelnden: ZPO 12, 13, 21, 29, 32 Medizinrecht Rechtsprechung 1. Wird ein Behandlungsvertrag unter der Privatanschrift des Behandelnden geschlossen und versorgt dieser den Patienten ausschließlich in seinen Wohnräumen, liegt die örtliche Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Anknüpfungspunkte beim Gericht des Wohnorts des Behandelnden. Dies gilt auch, wenn die spätere Behandlungsdokumentation und die Abrechnung aus den Praxisräumlichkeiten heraus erfolgen. 2. Eine Zuständigkeit nach 21 ZPO ergibt sich nur, wenn das Rechtsgeschäft mit Rücksicht auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung abgeschlossen wurde oder als dessen Folge erscheint. Bei einer durch persönliche Nähebeziehungen veranlassten Behandlung, die zudem außerhalb der Praxisräume und der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt wird, ist dies nicht der Fall. (Leitsätze der Bearbeiterin) Springer Berlin Heidelberg 2023-02-13 2023 /pmc/articles/PMC9923648/ /pubmed/36817753 http://dx.doi.org/10.1007/s00350-023-6415-y Text en © Springer-Verlag 2023 This article is made available via the PMC Open Access Subset for unrestricted research re-use and secondary analysis in any form or by any means with acknowledgement of the original source. These permissions are granted for the duration of the World Health Organization (WHO) declaration of COVID-19 as a global pandemic. |
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